Mieter können sich bei einem nicht fristgemäßen Widerspruch gegen eine Betriebskostenabrechnung nicht auf ein Verschulden der Post berufen. Das hat das Landgericht Berlin im Juli 2011 entschieden.
Im entschiedenen Rechtsstreit waren einem Vermieter die Einwendungen des Mieters gegen eine Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der Einwendungsfrist zugegangen. Gemäß § 556 Abs. 3 BGB muss ein Mieter Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung seinem Vermieter innerhalb eines Jahres nach Zugang der Abrechnung mitteilen.
Der Mieter war der Ansicht, seine Einwendungen dennoch geltend machen zu können. Er behauptete, dass an den Vermieter gerichtete Schreiben rechtzeitig abgesendet zu haben. Die verspätete Zustellung durch die Post habe er nicht zu vertreten.
Das Berliner Gericht bestätigte dem Vermieter jedoch, dass ein Mieter seine Einwendungen dann nicht mehr geltend machen kann, wenn dem Vermieter diese nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zugegangen sind. Der Beweis für die Rechtzeitigkeit des Zugangs obliegt dem Mieter.
Nach Ablauf der gesetzlichen Frist können Einwendungen nur dann noch ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn ein Mieter den verspäteten Zugang nicht zu vertreten hat. Er muss jedoch die Zustellungsfristen der Post beachten (LG Berlin, Urteil v. 22.07.11, Az. 63 S 607/10).
Quelle: Vermieter-Telegramm, 13.03.2012. Das Vermieter-Telegramm ist ein wöchentlicher E-Mail-Newsletter von gevestor-immobilien.de