Verkauf: Verzicht der Gemeinde auf Vorkaufsrecht nicht erforderlich

Der beim Verkauf einer Immobilie erforderliche Nachweis des Verzichts einer Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht, muss beim Verkauf von mehreren Eigentumswohnungen nicht beigebracht werden. Dies entschied das Oberlandesgericht in Hamm im Dezember 2011.

Nachdem ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt worden war, wurde es komplett an einen Interessenten verkauft. Als der Käufer die Umschreibung im Grundbuch beantragte, verweigerte das zuständige Grundbuchamt diese, weil eine Verzichtserklärung der Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht angeblich nicht vorlag.

Die Weigerung des Grundbuchamtes war nicht rechtmäßig. Zwar regelt § 28 Abs. 1 Baugesetzbuch, dass ein zuständiges Grundbuchamt einen Käufer als neuen Eigentümer einer Immobilie nur dann in das Grundbuch eintragen darf, wenn ein Verzicht der Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht nachgewiesen wird.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn kein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht. Gegenstand des Kaufvertrages waren Eigentumswohnungen. Bei einem solchen Sachverhalt existiert gemäß §§ 24 Abs. 3, 25 Abs. 2 Baugesetzbuch kein gemeindliches Vorkaufsrecht.

Es war auch unerheblich, dass alle Eigentumswohnungen, somit die gesamte Eigentumswohnanlage, an einen Käufer verkauft wurde (OLG Hamm, Beschluss v. 14.12.11, Az. 15 W 476/11).

Quelle: Vermieter-Telegramm, 20.03.2012. Das Vermieter-Telegramm ist ein wöchentlicher E-Mail-Newsletter von gevestor-immobilien.de

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